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Die "objektive Unmöglichkeit"...
in Die politische Kalkulation: 02.07.2010 19:36von Adamon • Nexar | 15.548 Beiträge
Aus: http://grenzwissenschaft-aktuell.blogspo...ager-haben.html
"Objektive Unmöglichkeit":
"Objektiv unmöglich ist eine Leistung, wenn sie nach den Naturgesetzen
oder nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann",
so das Urteil. "Insbesondere ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass ein Vertrag,
in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte verpflichtet,
mit denen Lebensumstände positiv beeinflusst werden sollen
- zum Beispiel Partnerschaftsprobleme gelöst werden sollen
- auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, weil solche Kräfte nicht existieren."
Gleiches gilt nach gültiger bundesdeutscher Rechtsprechung
"für die Übernahme einer Verpflichtung, die darauf hinausläuft,
auf astrologischer Grundlage - dem Stand der Sterne
- zu beraten und Weisungen für die Zukunft zu erteilen."
Mit dem Argument, der Leistungsempfänger habe das bekommen,
was er wollte und dass es auf den von ihm erhofften Erfolg nicht ankomme,
könne die Unmöglichkeit der Leistung nicht verneint werden.
Zwar kenne der die Leistung begehrende Vertragspartner in der Regel
die ablehnende Haltung der Wissenschaft und wisse auch auch,
"dass die Mehrheit der denkenden Bevölkerung solche Kräfte für Aberglauben hält".
Die Kenntnis von der fehlenden Anerkennung reduziere die versprochene Leistung
aber nicht zu unverbindlichen Beratungen.
"Inhalt und Qualität der Leistung werden durch den zugesagten Einsatz magischer Kräfte bestimmt.
Dies zeigt sich auch in der Preisgestaltung. Ohne ein besonderes Leistungsversprechen
würde der Vertragspartner - wie auch hier - keine beachtlichen Zahlungen leisten wollen.
Seine Zahlungsbereitschaft besteht nur,
weil er an die versprochene Wirkung magischer Kräfte glaubt", so das Urteil weiter und fährt fort:
"Der Auffassung, dass Wahrsagungen durch Kartenlegen unmögliche Leistungen darstellen,
schließt sich der Senat daher an. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob aufgrund der Deutung der Karten konkrete Ereignisse vorhergesagt oder,
wie die Klägerin meint, nur 'Tendenzen gesehen werden'.
Auch letzteres würde übernatürliche Kräfte erfordern.
Das Gleiche gilt auch für jede Art von Versprechen,
durch Kartenlegen oder andere magische Kräfte die Zukunft zu beeinflussen."
Abzugrenzen hiervon, so entschieden die Richter weiter,
sei das Angebot bloßer Lebensberatung. Diese könne etwa darin bestehen,
dass aufgrund der Schilderung von Lebensumständen und Begebenheiten
allgemeine Ratschläge für ein bestimmtes weiteres Verhalten erteilt werden.
Eine solche Beratung, die auf irrationale Bezüge verzichtet,
stelle durchaus eine erbringbare Leistung dar.
Da das Leistungsversprechen der Klägerin insgesamt auf die Wirkung
magischer Kräfte gestützt war, handele es sich um eine unmögliche Leistung.
Im vorliegenden Fall sei es dann für den relevanten Zeitraum nicht möglich gewesen,
jene Beratungsleistungen abzugrenzen, die keinen Bezug zu den versprochenen magischen Kräften hatten.
Grundsätzlich werden allerdings Verträge, in denen Wahrsagerei versprochen wird,
in der Rechtsprechung nicht von vornherein als sittenwidrig angesehen,
weil solchen unseriösen Verträgen heute der Rechtsschutz nicht mehr zu versagen sei.
Bereits in einer älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde
das entgeltliche Erstellen von Horoskopen nicht als sozialunwertige
Betätigung angesehen und der Beruf des Astrologen dem Schutz von Art. 12 GG unterstellt.
Abschließend stellten die Richter zusätzlich fest, dass aufgrund
der Änderungen durch die Schuldrechtsreform Klärungsbedarf über
die Frage bestehe, welche Gesetzesbestimmungen auf
Leistungsversprechen anzuwenden sind, die auf Aberglauben beruhen.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec...cht=bw&nr=12929
Freitag, 2. Juli 2010
Gerichtsurteil: Kartenwahrsager haben keinen Anspruch auf Honorar:
Stuttgart/ Deutschland - Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart
haben Wahrsager und Kartenleger keinen nachträglichen Honoraranspruch,
da es sich um eine im Rechtsinn unmögliche Leistung handelt.
Allerdings trifft dies nur dann zu, wenn die Leistung nicht schon im Voraus erbracht wurde.
Im aktuellen Fall, der am 8. April 2010 vor dem OLG Stuttgart verhandelt wurde,
hatte sich die Klägerin verpflichtet, den Beklagten, gestützt auf Erkenntnisse über die Zukunft,
die sie beim Kartenlegen gewinnt, in Lebensfragen zu beraten und ihm durch ihre Kräfte zu helfen.
Zwar konnte nicht angenommen werden, dass die Klägerin dem Beklagten
einen mit ihrer Tätigkeit verbundenen Erfolg in Form des Eintritts von bestimmten
Ereignissen versprochen hatte. Dennoch bestehe kein Vergütungsanspruch,
weil die von der Klägerin versprochenen Dienste, so das Urteil "objektiv unmöglich sind,
so dass der Anspruch auf die Gegenleistung laut §§ 326 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB, entfällt.
- weiter siehe Beginn dieser Seite. -
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"Die Erlösung kann nicht verdient, nur empfangen werden, - darum ist sie die Erlösung". -
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"Hinterfragung":
"Objektive Unmöglichkeit":
"Objektiv unmöglich ist eine Leistung, wenn sie nach den Naturgesetzen oder
nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann"...
* - Diese Entscheidung setzt die Möglichkeit voraus,
"dass die Naturgesetze bereits zu Ende definiert wären",
und die über sie errungene "Objektivität" sich nicht mehr ändern könne. -
- Es gibt keinen Grund zu dieser Annahme. -
"Insbesondere ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt,
dass ein Vertrag, in dem sich eine Partei zum Einsatz magischer Kräfte verpflichtet,
mit denen Lebensumstände positiv beeinflusst werden sollen
- zum Beispiel Partnerschaftsprobleme gelöst werden sollen
- auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, weil solche Kräfte nicht existieren."
* - Es ist unkorrekt, von "der Nichtexistenz magischer Kräfte"
zu sprechen, - nur weil derartige Kräfte
in unserem derzeit angewandten primären Weltbild
keinen Platz zugesprochen bekommen. -
- Man kann also nur von "einer - noch - nicht nachgewiesenen
Existenz magischer Kräfte" sprechen,
- denn für ihre Nichtexistenz, "müsste klar sein, dass es sie
unter keinen erfahrbaren Umständen geben könnte",
- und die Geschichte der Menschheit spricht
von sehr vielen "erfahrbaren Umständen" ...
Natürlich kann man Magie nicht zu "angewandter Realität" erklären,
- solange diese Anwendung nicht für alle offen steht,
- das berechtigt Uns jedoch nicht, Ihre mögliche Realität zu leugnen,
- denn "die Grenze dessen, was existiert oder nicht",
- haben wir noch lange nicht erreicht. -
- meint Adamon. -
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"Unter welchen Aspekten erfährt der Mensch Magie ?"
Diesbezüglich sprechen die gesammelten Aufzeichnungen unserer Spezies
bis hin zu den Schattenbüchern der heutigen
Junghexen eine deutliche Spache:
"Magie" wird unter folgender Grundbedingung erfahren:
. - Der Annahme, dass es sie immer schon gab und dem Menschen zusteht. -
- Es hat sich herausgestellt, dass Individuen die entweder
"nicht an die Möglichkeit Ihrer Existenz glauben"
oder aber "annehmen, sie dürfen das nicht, weil es z.B. unethisch sei",
- magische Kräfte nicht zu leiten imstande sind. -
. - Unter diesem Grundaspekt, - "wird Magie in der Regel erfahren",
- wenn auch in unterschiedlicher Form. -
Daraus können wir ableiten, "dass der Mensch sie anwenden kann,
wenn er sich Ihr öffnet, sie zulässt",
- und hierin finden wir einen Ansatz für die - scheinbar
- fehlende Objektivität dieser Thematik, denn:
. - Derzeit tun das nicht genügend Personen, um von einer
"objektiven Masse magisch erfahrender Personen"
sprechen zu können, - wir wissen jedoch, - dass das in der
Vergangenheit der Menschheit sehr anders gewesen ist,
- es gab "ZEITEN OBJEKTIVER MAGISCHER MASSENERFAHRUNGEN". -
- "Gäbe es keine magischen Kräfte", - so hätte es diese
Erfahrungen schon damals nicht geben können ...
Daraus folgert, dass die Annahme, "es gäbe keine magischen Kräfte",
- eine Folgeerscheinung unserer derzeitigen
Art und Weise ist, wie wir unsere Wahrnehmung einsetzen,
- und keine objektive, gültige Aussage über die Existenz
oder Nichtexistenz von Magie. -
- meint Adamon. -
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"Wer fürchtet nicht Freitag, den 13 ?"
Menschen, die sich entscheiden, die okkulten Hintergründe zu besehen,
und so erfahren, dasss die 13 als "die 1 nach den 12 / Monaten des Jahres" ursprünglich
eine "Glückszahl" gewesen ist, - und erst zu Zeiten der rationalen Unterdückung magischer Studien
als "Unglückszahl" verwendet wurde, um das Suchen des freien Geistes zu unterbinden ...
(Welches man damals als Gefahr ansah, - besonders sture Rationalisten tun das auch heute noch. -)
- meint Adamon. -
Historisches französisches Tarotblatt der "Liebenden" | Copyright: Public Domain
Danke für die genaue Erklärung, das habe ich nicht gewusst.
Ich habe Freitag den 13 gewählt wie ich auch das Daumendrücken hätte wählen können,
für den Wunsch und das magische Handeln
seitens der Menschen.
Das Wissen um die Magie ist vorhanden jedoch nicht oder kaum noch das gewusst wie.
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